Insbesondere sollten sogenannte Abofallen verhindert werden, bei denen dem Verbraucher nicht bewusst ist, dass er mit dem Anklicken eines Buttons einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt.
Nach § 312j Abs. 3 BGB ist die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wird die Bestellung über eine Schaltfläche (Button) abgegeben, ist diese Verpflichtung nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Hier https://www.anwalt.de/rechtstipps/shopbetreiber-mit-paypal-zahlen-im-checkout-fuehrt-nicht-zu-einem-wirksamen-vertrag-219484.html finden Sie den Bericht über das Urteil. In den Portal informieren Sie die Experten von anwalt.de/ rund um E-Commerce, E-Commerce-Recht und Online-Marketing.
