Vorsicht bei Werbung mit „Sehr gut“: Landgericht Berlin setzt neue Standards
28.04.2025
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„Sehr gut“ kann täuschen, wenn es bessere Bewertungen gibt
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Auch wahre Angaben sind ohne vollständigen Kontext irreführend
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Unternehmen müssen über bessere Ergebnisse transparent informieren
Das Landgericht Berlin II hat klargestellt: Werbung mit Testsiegeln kann auch dann irreführend sein, wenn die Angaben inhaltlich korrekt sind. Entscheidend ist, ob wesentliche Informationen verschwiegen werden – etwa bessere Bewertungen im selben Test.
Im konkreten Fall warb eine Betriebskrankenkasse mit einem „sehr gut“-Siegel von Focus Money für ihre Familienleistungen. Zwar entsprach das Siegel der tatsächlichen Bewertung, doch 14 andere Anbieter hatten die höhere Note „exzellent“ erhalten. Das Gericht bewertete das Verschweigen dieser Information als irreführend und damit als unlautere geschäftliche Handlung.
Die Entscheidung verdeutlicht: Verbraucher erwarten bei Testsiegeln eine objektive und vollständige Darstellung. Wenn bessere Bewertungen existieren, muss dies offengelegt werden. Andernfalls entsteht ein falscher Eindruck, der die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unzulässig beeinflusst.
Für Unternehmen bedeutet das: Werbung mit Testergebnissen muss nicht nur inhaltlich korrekt, sondern auch vollständig und transparent sein. Wer positive Bewertungen hervorhebt, darf dabei das relevante Bewertungsumfeld nicht verschweigen. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Unterlassungsklagen.
Marketingverantwortliche sollten ihre Werbematerialien deshalb sorgfältig prüfen – insbesondere beim Einsatz von Qualitätssiegeln, Rankings und Auszeichnungen.
