Rezensionen auf Google drücken (ihrer Grundidee nach) aus, inwieweit eine andere Person mit dem Angebot des aufgeführten Unternehmens zufrieden war. Daher ist es von großer Bedeutung, dass die Person, die den Dienst bewertet, ihn auch tatsächlich genutzt hat. Was das genau bedeutet, hat nun noch einmal das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2022, Az.: 6 U 83/22) herausgearbeitet.
Loser Kontakt ist keine Geschäftsbeziehung
Der Ausgangspunkt ist die Beziehung zwischen zwei Konkurrenten: Diese unterhalten einen losen Kontakt, aber keine Geschäftsbeziehung. Trotzdem hat der Konkurrent den Kläger mit einem Stern auf Google bewertet. In der ersten Instanz hatte das Landgericht die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass die Bewertung im Zusammenhang mit dem beruflichen Kontakt zwischen den beiden Parteien stand. Das Oberlandesgericht Köln konnte sich dieser Auffassung nun jedoch nicht anschließen und bewertete den Sachverhalt anders. "Der vom Landgericht als ausreichend erachtete berufliche Kontakt ist weder offenkundig noch offensichtlich. Beides wäre aber notwendig, damit die Bewertung durch den angesprochenen Verkehr eingeordnet werden kann, also einen Wert bei der Meinungsbildung erlangt", lautet die Stellungnahme des Gerichts laut der Kanzlei Dr. Bahr.
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