Zum Jahresbeginn 2024 treten bedeutende Änderungen im Verpackungsgesetz in Kraft, die Auswirkungen auf die Kennzeichnung und den Vertrieb von Milch und Milcherzeugnissen haben werden. Laut dem Verpackungsgesetz werden diese Getränke, die in Einwegkunststoffflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter angeboten werden, ab dem 1. Januar 2024 pfandpflichtig und in das Rücknahme- und Pfandsystem der DPG integriert. Auf Behälter werden 25 Cent Pfand erhoben. Dies gilt für Produkte mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent, einschließlich Kakao, Kefir, Joghurt und diverser Kaffeegetränke.
Diese Neuregelung ist Teil des fortlaufenden Prozesses zur Förderung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft und zur Reduzierung von Umweltbelastungen durch Verpackungen. Die Pfandpflicht wird dazu beitragen, Recyclingquoten zu steigern und Ressourcen effizienter zu nutzen.
Keine Übergangsregelung für die Umstellung
Im Gegensatz zu den Vorjahren sieht das Verpackungsgesetz für die Ausweitung der Pfandpflicht keine Übergangsregelung vor. Verpackungen, die von dieser Pfandpflicht betroffen sind, dürfen nur noch mit einem DPG-Pfandkennzeichen an Endverbraucher verkauft werden. Um den Übergang für Unternehmen zu erleichtern, ermöglicht eine praxisnahe Vorbereitungsregelung bereits seit März 2023 eine vorzeitige Registrierung der betroffenen Verpackungen in der DPG-Stammdatenbank.
Umgang mit Restbeständen ohne DPG-Pfandkennzeichen
Die stichtagsbezogene Ausweitung der Pfandpflicht stellt Unternehmen vor Herausforderungen im Umgang mit ungekennzeichneten Restbeständen. Schritte, um eine bundesweit einheitliche Übergangsregelung zu schaffen, befinden sich derzeit noch im vollen Gange. Dies bedeutet, dass der Abverkauf von ungekennzeichneten Restbeständen für einen ungenau definierten Zeitraum geduldet wird. Die DPG wird weiterhin den Kontakt zu den Behörden halten, um alle Beteiligten über die Herausforderungen zu informieren und zu sensibilisieren.
