Rechnungskauf: Werbebedingungen müssen frühzeitig offengelegt werden

Urteil stärkt Transparenz im Online-Handel und verbessert den Verbraucherschutz

Hamburg, 24. Juni 2026 – Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen wichtigen Erfolg für Verbraucherinnen und Verbraucher erzielt. Das Gericht entschied, dass Online-Händler nicht mit einem „Kauf auf Rechnung“ werben dürfen, wenn wesentliche Voraussetzungen – insbesondere eine vorherige Bonitätsprüfung – erst während des Bestellprozesses oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen offengelegt werden (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. 15 U 75/22).

Werbung muss alle wesentlichen Bedingungen enthalten

Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Werbepraxis gegen die Informationspflichten des Digitalen-Dienste-Gesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG). Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bereits beim ersten Werbekontakt erkennen können, unter welchen Voraussetzungen eine beworbene Zahlungsart tatsächlich verfügbar ist.

Hinweise, die erst im Checkout oder in den AGB erscheinen, genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

„Wer mit dem Rechnungskauf wirbt, muss von Anfang an transparent kommunizieren, unter welchen Bedingungen diese Zahlungsart angeboten wird. Verbraucher dürfen erst gar nicht in die Irre geführt werden“, erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Rechnungskauf bleibt besonders verbraucherfreundlich

Der Rechnungskauf gehört zu den sichersten Zahlungsmethoden im Online-Handel. Kundinnen und Kunden erhalten die Ware zunächst und bezahlen erst anschließend.

Dadurch können sie die Bestellung prüfen und müssen bei einem Widerruf keine bereits geleistete Zahlung zurückfordern. Gleichzeitig entfällt die sofortige Übermittlung sensibler Zahlungsdaten.

Das Urteil bestätigt damit die besondere Bedeutung des Rechnungskaufs für einen fairen und transparenten Online-Handel.

Europäische Gerichte bestätigten die Bedeutung des Rechnungskaufs

Dem Verfahren vorausgegangen war die Beschwerde eines Verbrauchers, dem trotz entsprechender Werbung der Rechnungskauf nachträglich verweigert wurde. Die Verbraucherzentrale Hamburg leitete daraufhin rechtliche Schritte gegen den betroffenen Händler ein.

Nach mehreren Instanzen befassten sich sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof mit dem Fall. Der EuGH stellte im Mai 2025 klar, dass der Rechnungskauf aufgrund seines besonderen Vorteils für Verbraucher als verkaufsfördernde Maßnahme einzustufen ist.

Daraus folgt, dass sämtliche wesentlichen Bedingungen bereits in der Werbung transparent dargestellt werden müssen. Mit seiner aktuellen Entscheidung setzt das Hanseatische Oberlandesgericht diese europarechtlichen Vorgaben nun konsequent um und stärkt damit die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Online-Handel nachhaltig.

Signalwirkung für den E-Commerce

Das Urteil dürfte weit über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten. Online-Händler werden künftig ihre Werbeaussagen überprüfen und anpassen müssen.

Wer mit attraktiven Zahlungsarten wirbt, ist verpflichtet, bestehende Einschränkungen oder Voraussetzungen unmittelbar und verständlich offenzulegen.

Die Entscheidung schafft mehr Transparenz im digitalen Handel und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern fundiertere Kaufentscheidungen bereits vor Beginn des Bestellprozesses.

Hier geht es zur Original-Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg.