Urteil zu Online-Kündigungsbutton: „Lenkung erlaubt – Manipulation nicht“
Urteil zu Online-Kündigungsbutton: „Lenkung erlaubt – Manipulation nicht“
Mittwoch, 29. Oktober 2025 Smartstore

Urteil zu Online-Kündigungsbutton: „Lenkung erlaubt – Manipulation nicht“

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 UKl 1/25) vom 18. September 2025 schafft Klarheit für Anbieter digitaler Dienste über die zulässige Gestaltung eines Kündigungsprozesses.

Hintergrund

Mit dem zum 1. Juli 2022 in Kraft getretenen Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde verbindlich vorgeschrieben, dass Verbraucher einen klar beschrifteten Kündigungsbutton erhalten müssen, der sie ohne Umwege zur Bestätigungsseite führt.
In dem verhandelten Fall hatte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Gestaltung der Kündigungsstrecke eines Fitnessanbieters gewandt – konkret gegen einen Hinweis auf eine Vertrags­pause als Alternative zur Kündigung.

Kernergebnis des Urteils

  • Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass ein Hinweis auf eine Vertrags­pause zulässig ist – vorausgesetzt, die tatsächliche Kündigung bleibt einfach, unmittelbar und barrierefrei möglich.
  • Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts, dass nicht durch den Hinweis die eigentliche Kündigungsfunktion entwertet oder erschwert wird. Ein Zusatzangebot darf also nicht zur Falle werden.
  • Allerdings bemängelte das Gericht die verwendete Beschriftung „Vertrag finden“ bei der letzten Schaltfläche: Diese sei irreführend, da Verbraucher denken könnten, erst den Vertrag suchen zu müssen – und damit der Kündigungsprozess unnötig behindert werde.

Bedeutung für Anbieter & Verbraucher

Für Unternehmen bedeutet das Urteil: Sie dürfen Kunden auf alternative Optionen wie Vertrags­pausen hinweisen – solange die Kündigung klar, direkt und ohne Umweg erreichbar bleibt. Eine aggressive oder irreführende Gestaltung bleibt verboten.

Für Verbraucher stärkt das Urteil die Rechtslage: Der Kündigungsvorgang muss weiterhin frei von unnötigen Hürden sein – Hinweise auf Alternativen dürfen nicht die Kündigung quasi „verstecken“.

Kritische Betrachtung

Obwohl das Urteil Anbieter-freundlich wirkt, bleibt Vorsicht geboten:

  • Die Grenze zwischen zulässiger Information und irreführender Beeinflussung bleibt in der Praxis dünn. Was für den einen Anbieter noch „dezent lenkend“ ist, kann für einen anderen bereits manipulierend sein.

  • Auch wenn das Verfahren formal korrekt war, war die Beschriftung „Vertrag finden“ problematisch – dies zeigt, dass selbst kleine Formulierungen große Wirkung haben können.

  • Verbraucher haben zwar formal Sicherheit, doch in der Praxis werden viele Kündigungsstrecken weiterhin so gestaltet sein, dass die Kündigung technisch möglich, aber psychologisch oder optisch erschwert wird. Das Urteil setzt hier einen Maßstab – aber nicht zwingend eine Garantie für eine fair gestaltete Kündigung.

Ausblick

Die Entscheidung signalisiert, dass Gerichte zunehmend differenzieren: Nicht jede Gestaltung mit „Marketing-Hinweis“ ist unzulässig – aber klare Regeln gelten weiter für die Nutzer­freundlichkeit. Anbieter sollten ihre Kündigungsprozesse daher prüfen und ggf. optimieren. Verbraucher wiederum sollten prüfen, ob der Button und Ablauf wirklich ohne Umwege funktionieren – und gegebenenfalls Beschwerde bei der jeweiligen Verbraucher­zentrale einlegen.

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