EU-Symbole zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Stand: 30. Juli 2026
Transparenzhinweis: Der Entwurf dieses Beitrags wurde mit generativer KI erstellt. Inhalt, Quellen und Schlussfolgerungen wurden anschließend von Peter Scholz fachlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben. Um eine verbindliche rechtliche Einschätzung zu erhalten, sollten Sie eine qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Generative KI verändert nicht nur, wie Texte, Bilder, Videos und Audiodateien produziert werden. Sie verändert auch die Frage, wie Nutzer die Echtheit und Herkunft digitaler Inhalte beurteilen können. Genau hier setzt die Europäische Union mit einem neuen, einheitlichen Symbolsystem zur Kennzeichnung bestimmter KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte an.
Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten EU-Symbole sollen Menschen auf verständliche und visuell einheitliche Weise darauf hinweisen, dass Inhalte vollständig mit künstlicher Intelligenz erzeugt oder mithilfe von KI verändert wurden. Sie sind Bestandteil des europäischen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte und unterstützen Unternehmen dabei, die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act praktisch umzusetzen. Die Icons selbst sind freiwillig. Die dahinterstehenden gesetzlichen Kennzeichnungspflichten sind es jedoch nicht.
Warum die EU einheitliche KI-Symbole einführt
Je leistungsfähiger generative KI-Systeme werden, desto schwieriger wird es für Nutzer, authentische Inhalte von synthetischen oder manipulierten Inhalten zu unterscheiden. Besonders problematisch ist dies bei täuschend echten Bildern, Stimmen und Videos, aber auch bei automatisch erzeugten Texten zu politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Themen.
Die EU nennt unter anderem folgende Risiken:
- Desinformation und Manipulation
- Identitätsmissbrauch und Täuschung
- Betrug und Verbraucherirreführung
- Vertrauensverlust im digitalen Informationsraum
- Fehleinschätzungen über die Herkunft und Verlässlichkeit von Inhalten
Artikel 50 des AI Act soll deshalb sicherstellen, dass Menschen erkennen können, wann sie unmittelbar mit einem KI-System interagieren oder bestimmten KI-generierten beziehungsweise KI-manipulierten Inhalten ausgesetzt sind. Die Transparenz soll Nutzer in die Lage versetzen, ihre Einschätzung und ihr Vertrauen entsprechend anzupassen.
Die EU-Symbole verfolgen dabei einen pragmatischen Ansatz: Statt ausschließlich auf lange rechtliche Hinweise oder uneinheitliche Formulierungen zu setzen, soll ein wiedererkennbares visuelles Kennzeichen entstehen. Das Prinzip ähnelt bekannten Kennzeichnungssystemen aus anderen Bereichen – etwa Altersfreigaben, Warnsymbolen oder Energieeffizienzlabels.
Ab wann gelten die Transparenzpflichten?
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des AI Act gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Für bestimmte KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum auf dem europäischen Markt bereitgestellt wurden, besteht nach den Erläuterungen der Kommission eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Unternehmen sollten das Thema daher nicht als langfristige Zukunftsaufgabe betrachten. Organisationen, die generative KI für öffentliche Kommunikation, Medienproduktion, Marketing, Kundeninformation oder redaktionelle Inhalte einsetzen, müssen kurzfristig klären, ob und wie ihre Inhalte unter die Transparenzpflichten fallen.
Welche Inhalte müssen gekennzeichnet werden?
Eine der wichtigsten Klarstellungen lautet: Nicht jeder Inhalt, bei dessen Erstellung irgendein KI-Werkzeug verwendet wurde, muss automatisch mit einem EU-Symbol versehen werden.
Die Kennzeichnungspflichten des Artikels 50 Absatz 4 konzentrieren sich insbesondere auf zwei Kategorien.
1. Deepfakes
Als Deepfakes gelten KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Objekten, Orten, Organisationen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen können.
Dazu können beispielsweise gehören:
- ein KI-generiertes Video, in dem eine reale Politikerin eine erfundene Aussage macht,
- eine synthetisch erzeugte Stimme, die wie die Stimme eines realen Geschäftsführers klingt,
- ein manipuliertes Foto, bei dem das Gesicht einer Person ausgetauscht wurde,
- ein künstlich erzeugtes Video eines Ereignisses, das tatsächlich nie stattgefunden hat,
- eine täuschend echte Darstellung eines realen Ortes in einer frei erfundenen Situation.
Entscheidend ist nicht allein, dass KI eingesetzt wurde. Relevant ist vor allem, ob der Inhalt den Eindruck erwecken kann, eine reale Person, ein reales Objekt, einen realen Ort oder ein reales Ereignis authentisch darzustellen.
2. KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse
Kennzeichnungspflichtig können außerdem KI-generierte oder KI-manipulierte Texte sein, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Das betrifft potenziell beispielsweise Inhalte zu:
- Politik und Wahlen,
- öffentlicher Sicherheit,
- Gesundheit,
- Wirtschaft und Finanzmärkten,
- Umwelt- und Klimafragen,
- gesellschaftlichen Entwicklungen,
- staatlichen Entscheidungen,
- Krisen und Katastrophen.
Eine Kennzeichnung ist in diesem Zusammenhang vor allem dann relevant, wenn der Text keiner menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und keine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernommen hat.
Damit unterscheidet der AI Act zwischen vollständig automatisierter Veröffentlichung und einem redaktionell verantworteten Einsatz von KI als Hilfsmittel.
Wann ist keine Kennzeichnung erforderlich?
Die EU-Regelung enthält mehrere wichtige Einschränkungen und Ausnahmen.
Menschlich geprüfte und redaktionell verantwortete Texte
Wurde ein KI-generierter Text von einem Menschen geprüft, redaktionell bearbeitet und unter klarer redaktioneller Verantwortung veröffentlicht, greift die spezielle Kennzeichnungspflicht für Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse grundsätzlich nicht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede oberflächliche Kontrolle automatisch ausreicht. Unternehmen sollten dokumentieren können:
- wer den Inhalt geprüft hat,
- welche inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden,
- wer die Veröffentlichung freigegeben hat,
- wer für Richtigkeit und Kontext verantwortlich ist.
Die EU-Seite formuliert keine pauschale Mindestdauer oder bestimmte Prüfmethode. Entscheidend ist eine tatsächliche menschliche Überprüfung und die Übernahme redaktioneller Verantwortung.
Künstlerische, kreative, satirische und fiktionale Werke
Für eindeutig künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke gelten erleichterte Anforderungen. Auch hier kann eine Offenlegung erforderlich sein. Sie soll jedoch so gestaltet werden, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht unangemessen beeinträchtigt.
Bei einem KI-generierten Spielfilm, Musikvideo, Kunstwerk oder satirischen Beitrag könnte der Hinweis daher beispielsweise im Vor- oder Abspann, in der Beschreibung oder in einer begleitenden Information erscheinen, anstatt dauerhaft zentral über dem Inhalt eingeblendet zu werden.
Gesetzlich autorisierte Verwendungen
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn der Einsatz entsprechender Inhalte gesetzlich erlaubt ist, um Straftaten zu erkennen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen.
Diese Ausnahme dürfte vor allem Behörden und gesetzlich geregelte Ermittlungsmaßnahmen betreffen. Sie sollte von Unternehmen nicht ohne konkrete rechtliche Prüfung in Anspruch genommen werden.
Standardmäßige Bearbeitungen
Nicht jede technische Optimierung eines Inhalts macht diesen zu einem kennzeichnungspflichtigen Deepfake. Klassische Bearbeitungsvorgänge wie Zuschnitt, Größenanpassung, Komprimierung oder gewöhnliche Farbkorrekturen sind von täuschenden, inhaltlich relevanten KI-Manipulationen zu unterscheiden.
Die Leitlinien der Kommission sollen genauere Abgrenzungen zwischen synthetischen Inhalten, Deepfakes, Standardbearbeitungen und anderen Anwendungsfällen ermöglichen.
Die drei EU-Symbole im Überblick
Die Europäische Union unterscheidet drei inhaltliche Varianten des Kennzeichnungssystems.
Das allgemeine KI-Symbol
Das Basissymbol weist allgemein darauf hin, dass KI an der Erstellung oder Veränderung eines kennzeichnungspflichtigen Inhalts beteiligt war.
Es eignet sich insbesondere:
- in Verbindung mit einer individuellen Textbeschreibung,
- als Einstieg in eine interaktive zweite Informationsebene,
- wenn eine genauere Erläuterung direkt neben dem Symbol erfolgt,
- wenn die Kategorien „vollständig generiert“ und „teilweise verändert“ nicht ausreichend differenziert werden können.
Ein möglicher begleitender Hinweis wäre beispielsweise:
„Stimmen mithilfe von KI erzeugt.“
Das Basissymbol allein kommuniziert lediglich eine KI-Beteiligung. Deshalb ist eine ergänzende Textangabe häufig sinnvoll.
„Vollständig KI-generiert“
Diese Variante ist für Inhalte vorgesehen, die vollständig durch ein KI-System erzeugt wurden und keine menschlich erstellten Bestandteile enthalten. Die Eingabe eines Prompts gilt dabei nicht als menschlich erstellter Inhaltsbestandteil.
Mögliche Anwendungsfälle sind:
- vollständig synthetische Videos realer oder fiktiver Ereignisse,
- vollständig KI-generierte Bilder,
- vollständig KI-komponierte Musik,
- vollständig synthetische Sprachaufnahmen,
- automatisch generierte Nachrichtenzusammenfassungen ohne menschliche redaktionelle Kontrolle.
Gerade bei vollständig erzeugten Inhalten ist die Aussage des Symbols vergleichsweise eindeutig: Der dargestellte oder wiedergegebene Inhalt stammt nicht aus einer herkömmlichen menschlichen Aufnahme oder Produktion.
„Teilweise mit KI verändert“
Dieses Symbol ist für bereits vorhandene, ursprünglich menschlich erstellte Inhalte vorgesehen, die nachträglich durch KI so verändert wurden, dass ein Deepfake oder ein entsprechend relevanter manipulierter Inhalt entsteht.
Beispiele sind:
- Austausch eines Gesichts auf einem realen Foto,
- Veränderung einer vorhandenen Sprachaufnahme,
- nachträgliche Erzeugung neuer Mundbewegungen,
- Hinzufügen oder Entfernen von Personen oder Objekten,
- KI-gestützte Möblierung eines Fotos einer tatsächlich leeren Wohnung,
- Veränderung eines realen Videos, sodass ein Ereignis anders erscheint, als es stattgefunden hat.
Diese Variante ist besonders wichtig, weil der zugrunde liegende Inhalt durchaus echt sein kann, während einzelne entscheidende Elemente synthetisch verändert wurden.
Farb- und Dateivarianten der Icons
Die Icons stehen in vier visuellen Ausführungen zur Verfügung:
- Schwarz
- Weiß
- Schwarz mit 50 Prozent Transparenz
- Weiß mit 50 Prozent Transparenz
Die Europäische Kommission stellt die Symbole kostenlos in den Formaten SVG und PNG zur Verfügung. Eine Quellenangabe oder Namensnennung der Kommission ist für die Nutzung nicht erforderlich.
Die unterschiedlichen Farbvarianten sollen eine gut erkennbare Integration auf hellen, dunklen oder visuell komplexen Hintergründen ermöglichen. Unternehmen sollten die Auswahl deshalb nicht primär anhand ihrer Markenfarben treffen, sondern anhand von Kontrast, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit.
Warum ein Symbol allein häufig nicht genügt
Die Symbole wurden nach Angaben der Kommission mit Nutzern getestet. Dabei zeigte sich, dass ihre Verständlichkeit über verschiedene Messgrößen hinweg zunahm, wenn das Basissymbol mit einer Textkennzeichnung wie „verändert“ kombiniert wurde.
Das ist wenig überraschend. Ein neues Symbol besitzt zunächst keine allgemein bekannte Bedeutung. Nutzer müssen erst lernen, wofür es steht. Eine verständliche Textangabe reduziert das Risiko von Fehlinterpretationen.
Geeignete Formulierungen könnten beispielsweise lauten:
- „Vollständig mit KI erstellt“
- „Bild teilweise mit KI verändert“
- „Stimme synthetisch erzeugt“
- „Gesicht mithilfe von KI ausgetauscht“
- „Video enthält KI-generierte Szenen“
- „Automatisch mit KI erstellt, ohne redaktionelle Prüfung“
Vage Aussagen wie „digital bearbeitet“ oder „mit Technologie optimiert“ dürften dagegen häufig nicht klar genug vermitteln, dass generative KI eingesetzt wurde.
Wie müssen die Symbole angezeigt werden?
Die Kommission veröffentlicht auf der Informationsseite eine Zusammenfassung der Darstellungsregeln. Die vollständigen Platzierungsanforderungen ergeben sich aus Abschnitt 2 des Verhaltenskodex.
Sichtbar ab dem ersten Kontakt
Das Symbol soll spätestens zu dem Zeitpunkt klar wahrnehmbar und unterscheidbar sein, an dem eine natürliche Person den Inhalt erstmals sieht, hört oder liest.
Ein Hinweis, der erst nach mehreren Klicks, am Ende eines langen Textes oder ausschließlich in versteckten Metadaten erscheint, erfüllt diesen Zweck möglicherweise nicht.
Keine verdeckenden Elemente
Das Symbol sollte an einer Stelle angebracht werden, an der es nicht durch andere Elemente verdeckt wird. Dazu zählen beispielsweise:
- Cookie-Banner,
- Untertitel,
- Player-Steuerelemente,
- Werbeeinblendungen,
- Logos,
- interaktive Buttons,
- Profilbilder oder Plattform-Overlays.
Möglichst direkt im Inhalt
Grundsätzlich soll das Symbol direkt in den Deepfake oder den betreffenden veröffentlichten Text eingebettet werden. Alternativ können gleichwertige technische Lösungen, etwa ein festes Benutzeroberflächen-Overlay, verwendet werden.
Für kreative Werke können abweichende Lösungen zulässig sein, damit die Kennzeichnung die Darstellung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Kennzeichnung auch nach Download und Weiterverbreitung
Ein besonders praxisrelevanter Punkt ist die Beständigkeit der Kennzeichnung: Das Symbol soll auch dann sichtbar bleiben, wenn ein Inhalt heruntergeladen oder weitergeteilt wird.
Ein ausschließlich außerhalb des Inhalts platzierter Hinweis – etwa nur im Begleittext eines Social-Media-Posts – kann verloren gehen, sobald das Bild oder Video ohne Beschreibung weiterverbreitet wird.
Unternehmen müssen deshalb die gesamte Distributionskette betrachten:
- Originalveröffentlichung
- Einbettung auf externen Webseiten
- Download
- Reposting
- Screenshots
- Ausschnitte und Kurzversionen
- Weitergabe über Messenger
- Archivierung
Die Kennzeichnung sollte möglichst eng mit dem eigentlichen Medienobjekt verbunden sein.
Anforderungen an Barrierefreiheit und Verständlichkeit
Die EU empfiehlt ausdrücklich, die Icons barrierefrei umzusetzen.
Dazu gehören unter anderem:
- eine ausreichend große und klar sichtbare Darstellung,
- verständliche Begleittexte in einfacher Sprache,
- der Verzicht auf unnötige Fachbegriffe,
- die Vermeidung unklarer Abkürzungen – mit Ausnahme von „AI“ beziehungsweise im deutschen Kontext sinnvollerweise „KI“,
- Alternativtexte für Bilder,
- ARIA-Labels für digitale Benutzeroberflächen,
- ausreichend lange Einblendungszeiten,
- barrierefrei navigierbare zusätzliche Informationsebenen.
Wenn ein Hinweis nur kurz in einem Video erscheint, muss er lange genug sichtbar bleiben, damit auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder längerer Verarbeitungszeit ihn erfassen können.
Ein geeigneter Alternativtext könnte beispielsweise lauten:
„Kennzeichnung: Dieses Bild wurde teilweise mit künstlicher Intelligenz verändert.“
Für ein interaktives Symbol wäre etwa folgende Beschriftung denkbar:
„Informationen zur KI-generierten Erstellung dieses Inhalts öffnen.“
Freiwilliges Symbol, verpflichtende Transparenz
Hier liegt der häufigste Denkfehler: Die Verwendung der offiziellen EU-Icons ist freiwillig. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die Offenlegung freiwillig wäre.
Artikel 50 des AI Act verpflichtet betroffene Anbieter und Betreiber dazu, bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte transparent zu machen. Unternehmen können hierfür die EU-Symbole verwenden oder andere geeignete Kennzeichnungslösungen umsetzen.
Wer auf die EU-Symbole verzichtet, muss daher eine alternative Lösung wählen, die mindestens ebenso wirksam ist. Sie muss insbesondere klar, rechtzeitig, wahrnehmbar und für die betroffenen Nutzer verständlich sein.
Die Nutzung eines EU-Symbols allein garantiert umgekehrt noch keine Rechtskonformität. Ein winziges, verdecktes oder erst nachträglich sichtbares Symbol kann trotz Nutzung des offiziellen Designs unzureichend sein.
Die Kommission betont ausdrücklich, dass die Icons für sich genommen keinen rechtssicheren Compliance-Nachweis darstellen. Die Verantwortung für die konkrete Umsetzung bleibt beim jeweiligen Betreiber des KI-Systems beziehungsweise beim veröffentlichenden Unternehmen.
Anbieter und Betreiber: Wer ist wofür verantwortlich?
Der europäische Transparenzrahmen unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern beziehungsweise „Deployern“ von KI-Systemen.
Anbieter von generativen KI-Systemen
Anbieter entwickeln ein KI-System oder bringen es unter ihrem Namen auf den Markt. Nach Artikel 50 Absatz 2 müssen sie unter anderem technische Maßnahmen vorsehen, damit KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte maschinenlesbar gekennzeichnet und als synthetisch erkennbar gemacht werden können.
Die eingesetzten Lösungen sollen – soweit technisch machbar – wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein. Dabei sind die Art des Inhalts, der Stand der Technik, einschlägige Standards und die Verhältnismäßigkeit der Umsetzung zu berücksichtigen.
Betreiber oder Nutzer von KI-Systemen
Betreiber setzen ein KI-System in eigener Verantwortung ein. Dazu können Unternehmen, Medienhäuser, Behörden, Agenturen, Plattformen oder andere Organisationen gehören.
Sie sind insbesondere für die sichtbare Offenlegung von Deepfakes und bestimmten KI-generierten Texten verantwortlich. Genau für diese Seite der Verpflichtung wurden die EU-Symbole entwickelt.
In der Praxis kann ein Unternehmen beide Rollen gleichzeitig einnehmen. Ein Anbieter einer eigenen KI-Anwendung kann beispielsweise zugleich Betreiber sein, wenn er die mit seinem System erzeugten Inhalte selbst veröffentlicht.
Sichtbare Labels und maschinenlesbare Markierungen sind nicht dasselbe
Die europäische Regelung verfolgt einen zweistufigen Ansatz.
Maschinenlesbare Markierungen richten sich primär an technische Systeme. Sie können beispielsweise in Metadaten, Herkunftsnachweisen oder technischen Signaturen enthalten sein und automatisierte Erkennung ermöglichen.
Sichtbare Kennzeichnungen richten sich unmittelbar an Menschen. Dazu gehören Icons, Hinweise, Labels und Erläuterungstexte.
Beide Ebenen erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Eine unsichtbare technische Markierung informiert einen gewöhnlichen Nutzer nicht automatisch. Ein sichtbares Label wiederum kann bei Bearbeitung oder Weiterverbreitung entfernt werden und ist für automatisierte Erkennung nur begrenzt nutzbar.
Ein belastbares Transparenzkonzept sollte deshalb – soweit erforderlich und technisch möglich – beide Ebenen berücksichtigen.
Der Verhaltenskodex als Compliance-Rahmen
Der „Code of Practice on Transparency of AI-generated Content“ wurde in einem von der europäischen KI-Behörde begleiteten Multi-Stakeholder-Prozess entwickelt. Beteiligt waren unter anderem Unternehmen, Wissenschaftler, zivilgesellschaftliche Organisationen, Rechteinhaber, technische Experten und Vertreter der EU-Mitgliedstaaten.
Der Kodex besteht aus zwei Hauptteilen:
- Vorgaben für Anbieter zur maschinenlesbaren Markierung und Erkennbarkeit synthetischer Inhalte
- Vorgaben für Betreiber zur sichtbaren Kennzeichnung von Deepfakes und bestimmten KI-generierten Texten
Die Teilnahme am Kodex ist freiwillig. Die Europäische Kommission und das European AI Board haben ihn jedoch als geeignetes freiwilliges Instrument zur Unterstützung der Einhaltung der Transparenzpflichten bewertet. Unterzeichner können sich auf die vorgesehenen Maßnahmen stützen, um ihre Compliance nachzuweisen.
Unternehmen, die den Kodex nicht unterzeichnen, dürfen alternative Verfahren einsetzen. Sie müssen jedoch selbst nachweisen, dass diese Verfahren gleichwertig geeignet sind. Nach Angaben der Kommission können solche Lösungen im Einzelfall durch unterschiedliche Marktüberwachungsbehörden bewertet werden.
Was die Symbole nicht leisten
Trotz ihres praktischen Nutzens sollte ihre Wirkung nicht überschätzt werden.
Sie beweisen nicht, dass ein Inhalt falsch ist
„KI-generiert“ bedeutet nicht automatisch „unwahr“. Ein synthetisches Erklärvideo kann sachlich korrekt sein. Umgekehrt kann ein vollständig menschlich erstellter Beitrag falsche Informationen enthalten.
Die Symbole informieren über die Produktions- oder Bearbeitungsmethode, nicht über den Wahrheitsgehalt.
Sie garantieren keine vollständige Transparenz
Ein Label wie „teilweise KI-verändert“ sagt noch nicht, welches Element verändert wurde. Wurde nur der Hintergrund erweitert oder wurde die Aussage einer realen Person manipuliert? Beide Fälle können unter derselben allgemeinen Kategorie erscheinen, haben aber eine völlig unterschiedliche Bedeutung.
Deshalb sind ergänzende Erläuterungen häufig sinnvoll.
Sie verhindern keine Entfernung
Sichtbare Kennzeichnungen können ausgeschnitten, überdeckt oder technisch entfernt werden. Eine robuste Strategie sollte deshalb zusätzlich maschinenlesbare Herkunftsinformationen, interne Dokumentation und Überwachungsprozesse berücksichtigen.
Sie ersetzen keine Medienkompetenz
Auch ein gut gestaltetes Symbol kann nicht verhindern, dass Nutzer einen Inhalt missverstehen oder einen nicht gekennzeichneten Deepfake für echt halten. Kennzeichnung ist ein wichtiges Instrument, aber kein vollständiger Schutz gegen Desinformation.
Praktische Auswirkungen auf Unternehmen
Die Einführung der EU-Symbole betrifft deutlich mehr Organisationen als klassische KI-Unternehmen.
Marketing und Werbung
Marketingabteilungen müssen prüfen, ob synthetische Testimonials, KI-Avatare, virtuelle Influencer, veränderte Produktbilder oder künstlich erzeugte Stimmen als kennzeichnungspflichtige Deepfakes einzustufen sind.
Besonders kritisch sind Darstellungen realer Personen, realer Produkte, realer Räume oder vermeintlich realer Ereignisse.
Ein KI-generiertes Fantasiebild ohne Bezug zu einer realen Person oder einem realen Ereignis fällt nicht automatisch unter dieselben Anforderungen wie ein künstliches Video eines echten Vorstandsvorsitzenden.
Unternehmenskommunikation
Automatisch veröffentlichte Texte zu wirtschaftlichen, politischen oder gesellschaftlichen Themen können unter die Regeln für Inhalte von öffentlichem Interesse fallen.
Unternehmen sollten daher vermeiden, KI-generierte Pressemitteilungen, Marktkommentare, Branchenanalysen oder Stellungnahmen ohne klare menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung zu veröffentlichen.
Medien und Verlage
Redaktionen profitieren grundsätzlich von der Ausnahme für geprüfte und redaktionell verantwortete Texte. Dafür müssen redaktionelle Prozesse jedoch tatsächlich vorhanden und nachvollziehbar sein.
Problematisch wären beispielsweise vollautomatische Nachrichtenportale, bei denen KI-generierte Artikel ohne menschliche Kontrolle direkt veröffentlicht werden.
E-Commerce und Immobilien
Ein mit KI möbliertes Bild einer realen leeren Wohnung wird von der Kommission ausdrücklich als Beispiel für teilweise KI-modifizierte Inhalte genannt.
Das ist für Immobilienportale, Makler, Möbelanbieter und E-Commerce-Unternehmen besonders relevant. Eine virtuelle Darstellung kann legitim und hilfreich sein, muss aber so gekennzeichnet werden, dass Nutzer sie nicht für den tatsächlichen Zustand des Objekts halten.
Schulung und E-Learning
KI-generierte Avatare oder synthetische Stimmen in Schulungsvideos können kennzeichnungsrelevant sein, insbesondere wenn sie realen Personen ähneln oder den Eindruck einer authentischen Aufnahme vermitteln.
Behörden und öffentliche Stellen
Öffentliche Einrichtungen müssen besonders sorgfältig vorgehen, weil ihre Kommunikation regelmäßig Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betrifft. Automatisierte Veröffentlichung ohne menschliche Kontrolle birgt hier sowohl rechtliche als auch reputative Risiken.
Empfohlener Umsetzungsprozess
Unternehmen sollten die Kennzeichnung nicht als isolierte Designaufgabe behandeln. Erforderlich ist ein bereichsübergreifender Governance-Prozess.
1. KI-Anwendungsfälle inventarisieren
Zunächst sollte dokumentiert werden, wo generative KI eingesetzt wird:
- Texterstellung
- Bildgenerierung
- Videoproduktion
- Sprachsynthese
- Übersetzung
- Bildbearbeitung
- virtuelle Avatare
- Social-Media-Content
- Produktdarstellungen
- Kundenkommunikation
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Auch dezentrale Tools einzelner Fachabteilungen sollten erfasst werden.
2. Inhalte klassifizieren
Für jeden Anwendungsfall sollte geprüft werden:
- Ist der Inhalt vollständig KI-generiert?
- Wurde ein menschlich erstellter Inhalt teilweise verändert?
- Ähnelt der Inhalt einer realen Person, einem realen Objekt, Ort oder Ereignis?
- Könnte er fälschlicherweise authentisch erscheinen?
- Handelt es sich um einen Text zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse?
- Gibt es eine menschliche Prüfung?
- Wer übernimmt redaktionelle Verantwortung?
- Greift eine künstlerische oder gesetzliche Ausnahme?
3. Kennzeichnungsregeln definieren
Das Unternehmen sollte verbindlich festlegen:
- welches Icon verwendet wird,
- welcher Begleittext erforderlich ist,
- wo das Label platziert wird,
- wie lange es sichtbar bleibt,
- wie es in mobilen Ansichten dargestellt wird,
- wie es bei Downloads erhalten bleibt,
- wie Barrierefreiheit sichergestellt wird,
- wann eine ausführlichere Erklärung erforderlich ist.
4. Verantwortlichkeiten festlegen
Geeignete Rollen können sein:
- Content-Ersteller
- Fachverantwortlicher
- Redaktion
- Rechtsabteilung
- Datenschutzbeauftragter
- AI-Governance-Verantwortlicher
- Marketing- oder Kommunikationsleitung
- Freigabeverantwortlicher
Die Verantwortung darf nicht allein bei der Person liegen, die den Prompt eingegeben hat.
5. Technische Umsetzung standardisieren
Für häufig genutzte Kanäle sollten Templates entwickelt werden:
- Bildvorlagen
- Videointros und Overlays
- Social-Media-Templates
- CMS-Komponenten
- Audiohinweise
- standardisierte Alternativtexte
- ARIA-Labels
- Download- und Exportregeln
- maschinenlesbare Herkunftsangaben
6. Nachweise dokumentieren
Eine belastbare Dokumentation sollte mindestens enthalten:
- verwendetes KI-System,
- Art der KI-Beteiligung,
- Datum der Erstellung,
- verantwortliche Person,
- Ergebnis der Risikoprüfung,
- gewählte Kennzeichnung,
- menschliche Prüf- und Freigabeschritte,
- veröffentlichte Version,
- relevante Ausnahmen und ihre Begründung.
7. Veröffentlichte Inhalte kontrollieren
Da Inhalte auf unterschiedlichen Endgeräten, Plattformen und Formaten anders dargestellt werden, ist eine abschließende Sichtprüfung notwendig.
Zu testen sind insbesondere:
- Desktop
- Smartphone
- eingebettete Vorschauen
- Social-Media-Feeds
- Vollbildmodus
- Download
- Reposting
- Ausdruck
- Screenreader
- Untertitel und Video-Player
Beispiel einer unternehmensinternen Entscheidungsmatrix
| Prüffrage | Beispiel | Empfohlene Maßnahme |
|---|---|---|
| Vollständig synthetischer Inhalt mit Deepfake-Charakter? | KI-Video eines realen Politikers | Icon „vollständig KI-generiert“ und klare Texterläuterung |
| Reale Aufnahme substanziell mit KI verändert? | Gesichtsaustausch in einem echten Foto | Icon „teilweise KI-verändert“ |
| KI-Text zu öffentlichem Interesse ohne menschliche Kontrolle? | Automatisch veröffentlichter Wirtschaftsbericht | Sichtbare KI-Kennzeichnung |
| KI-Text redaktionell geprüft und verantwortet? | KI-Entwurf eines geprüften Fachartikels | Spezielle Pflicht nach Artikel 50 Absatz 4 regelmäßig nicht einschlägig; interne Dokumentation empfohlen |
| Eindeutig fiktionales oder künstlerisches Werk? | KI-generierter Kurzfilm | Angemessene Offenlegung, ohne das Werk unnötig zu beeinträchtigen |
| Nur gewöhnliche technische Bearbeitung? | Zuschnitt und Komprimierung eines Fotos | In der Regel keine Deepfake-Kennzeichnung |
| Reale Immobilie virtuell eingerichtet? | KI-Möblierung eines leeren Raums | Icon „teilweise KI-verändert“ und Hinweis „virtuelle Einrichtung“ |
Die Matrix ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung, kann aber als Grundlage für interne Workflows dienen.
Beispieltexte für eine klare Kennzeichnung
Bild
Dieses Bild wurde teilweise mit künstlicher Intelligenz verändert. Die dargestellte Einrichtung ist virtuell und entspricht nicht dem tatsächlichen Zustand des Raumes.
Video
Dieses Video wurde vollständig mit künstlicher Intelligenz erzeugt. Die dargestellten Personen und Ereignisse sind keine authentischen Aufnahmen.
Synthetische Stimme
Die Stimme in diesem Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt und ist keine Originalaufnahme der dargestellten Person.
Automatisierter Informationstext
Dieser Text wurde automatisiert durch ein KI-System erstellt und vor der Veröffentlichung nicht redaktionell geprüft.
Künstlerischer Inhalt
Dieses Werk enthält KI-generierte Bild- und Tonelemente.
Je stärker ein Inhalt reale Umstände vortäuschen kann, desto konkreter sollte die Erläuterung ausfallen.
Kritische Bewertung: Ein notwendiger, aber unvollständiger Standard
Die EU-Symbole sind ein sinnvoller Schritt in Richtung eines einheitlicheren Transparenzstandards. Ihr größter Vorteil liegt in der Wiedererkennbarkeit. Wenn Plattformen, Medien, Behörden und Unternehmen dasselbe System verwenden, müssen Nutzer nicht für jede Anwendung neue Begriffe und Designs erlernen.
Gleichzeitig bestehen erhebliche Grenzen.
Erstens hängt die Wirksamkeit davon ab, ob die Symbole tatsächlich flächendeckend und konsistent eingesetzt werden. Ein freiwilliges Icon-System kann leicht fragmentiert bleiben, wenn Unternehmen eigene Labels entwickeln.
Zweitens ist die Einteilung in „vollständig generiert“ und „teilweise verändert“ zwar verständlich, aber in vielen Fällen zu grob. Zwischen einer harmlosen Hintergrundergänzung und einer manipulativen Veränderung der Aussage einer Person besteht ein erheblicher Unterschied.
Drittens ist noch offen, wie gut Kennzeichnungen bei plattformübergreifender Weiterverbreitung erhalten bleiben. Ein Label, das auf der Ursprungsplattform korrekt dargestellt wird, kann bei Screenshots, Ausschnitten oder Neu-Uploads verschwinden.
Viertens entsteht ein neues Vertrauensproblem: Nutzer könnten fälschlicherweise annehmen, dass nicht gekennzeichnete Inhalte automatisch authentisch sind. Kennzeichnungspflichten schaffen jedoch kein lückenloses Echtheitssystem.
Die EU-Symbole sollten deshalb nicht als „Wahrheitssiegel“ verstanden werden. Sie sind Herkunfts- und Bearbeitungshinweise.
Fazit
Mit den EU-Symbolen zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte schafft Europa einen gemeinsamen visuellen Rahmen für die Transparenz bestimmter synthetischer und manipulierter Inhalte.
Für Unternehmen sind fünf Punkte entscheidend:
- Die offiziellen EU-Symbole sind freiwillig.
- Die zugrunde liegenden Transparenzpflichten des AI Act sind verbindlich.
- Nicht jeder KI-unterstützte Inhalt ist automatisch kennzeichnungspflichtig.
- Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse stehen im Mittelpunkt.
- Ein Symbol allein reicht nicht aus, wenn es unklar, verspätet, unzugänglich oder leicht von dem Inhalt zu trennen ist.
Organisationen sollten jetzt nicht lediglich Icons herunterladen. Sie sollten klare Regeln dafür entwickeln, wann ein Inhalt als vollständig generiert, teilweise verändert oder nicht kennzeichnungspflichtig gilt. Ebenso wichtig sind menschliche Kontrolle, redaktionelle Verantwortung, barrierefreie Gestaltung und eine nachvollziehbare Dokumentation.
Der eigentliche Wert der EU-Symbole liegt damit nicht in ihrer grafischen Gestaltung, sondern in dem Prozess, den sie auslösen: Unternehmen müssen transparent beantworten können, wie ein Inhalt entstanden ist, wie stark KI ihn geprägt hat und welche Verantwortung ein Mensch für seine Veröffentlichung übernimmt.
Rechtlicher Hinweis: Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Ob und in welcher Form Inhalte als KI-generiert gekennzeichnet werden müssen, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung sollten Sie qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen.